Fach Religionslehre

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Inhalt

 

Evangelische Religionslehre
Katholische Religionslehre
Curriculum Sek. I (G9) (Stand: 08.08.23) Curriculum Sek. I (G9) (Stand: 07.08.23)
Curriculum Sek II Curriculum Sek II: EF + Q1 + Q2
   
Leistungskonzept Religion
Zentralabitur kath. Religionslehre
Zentralabitur ev. Religionslehre
Religionslehre am AMG
Religionsunterricht weckt und reflektiert die Frage nach Gott, nach der Deutung der Welt, nach Sinn und Wert des Lebens und nach den Normen für das Handeln des Menschen und ermöglicht eine Antwort aus der Offenbarung und aus dem Glauben der Kirchen. Er macht vertraut mit der Wirklichkeit des Glaubens und der Botschaft, die ihm zu Grunde liegt und hilft, den Glauben denkend zu verantworten. Er befähigt zu persönlicher Entscheidung in Auseinandersetzung mit Konfessionen und Religionen, mit Weltanschauungen und Ideologien und fördert Verständnis und Toleranz gegenüber der Entscheidung anderer. Er motiviert zu religiösem Leben und zu verantwortlichem Handeln in Kirche und Gesellschaft. Der Religionsunterricht am AMG findet getrennt nach Konfessionen statt, sodass in allen Jahrgangsstufen entsprechende Kurse eingerichtet werden. Zur Zeit wird das Fach Katholische Religionslehre von sechs und das Fach Evangelische Religionslehre von drei Kolleginnen und Kollegen unterrichtet. Für das Fach Religionslehre gibt es zwei Fachräume (Räume 34 und 35), in denen Schülerprodukte präsentiert werden und in denen die für den Unterricht relevanten Materialien vorhanden sind. In der Oberstufe kommen meistens pro Konfession zwei Grundkurse mit jeweils ca. 20 Lernenden zustande. Die Fächer Katholische und Evangelische Religionslehre sind an unserer Schule jährlich mündliches und manchmal auch schriftliches Abiturfach.Ein Zeichen gelebter Ökumene stellen die regelmäßig für die gesamte Schulgemeinschaft stattfindenden Wortgottesdienste dar. Sie begleiten wichtige Ereignisse des Schuljahres (Adventszeit; Schuljahresende) und der Schullaufbahn (Einschulungsgottesdienst; Abiturgottesdienst).
Abmeldung vom Religionsunterricht
„Eine Schülerin oder ein Schüler ist von der Teilnahme am Religionsunterricht auf Grund der Erklärung der Eltern oder – bei Religionsmündigkeit der Schülerin oder des Schülers [ab dem 14. Lebensjahr] – auf Grund eigener Erklärung befreit. Die Erklärung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich zu übermitteln. Die Eltern sind über die Befreiung zu informieren.“ (§ 31.6 SchulG).

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